Eine sofortige Abrechnungserstellung für den ausziehenden Mieter nur mit einer Zwischenablesung ist nicht möglich. Rechnerisch und logisch ist eine Abrechnung nur dann möglich, wenn die Brennstoff- und Nebenkosten des Gebäudes für den gesamten Abrechnungszeitraum feststehen und die Ablesewerte des gesamten Gebäudes vorliegen.
Diesen Aufwand betreibt man in der Regel nach den gesetzlichen Vorschriften nur alle 12 Monate. Für den ausziehenden Mieter erhält man erst mit der nächsten Gesamtabrechnung eine gesonderte Abrechnung. Der ausziehende Mieter hat auch keinen rechtlichen Anspruch auf eine sofortige Abschlussrechnung nach seinem Auszug.
Es ist zumutbar und sowohl technisch als auch rechnerisch gar nicht anders möglich, als erst mit der nächsten Gesamtabrechnung – die für das ganze Gebäude erfolgt – auch die Abrechnung für den ausgezogenen Mieter zu erstellen.