CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Eine Übersicht zu häufig gestellten Fragen + Antworten finden Sie hier.

Link zum CO2KostAufG

Energiepreisbremse

Die Bundesregierung hat mit milliardenschweren Entlastungspaketen auf die Energiekrise reagiert. Die sogenannte „Energiepreisbremse“ besteht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Diese Gesetze gelten jeweils ab 01.01.2023 bis 31.12.2023.

Auswirkungen auf die Heiz- und Hausnebenkostenabrechnungen sind zu beachten. Die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und StromPBG müssen in der Abrechnung berücksichtigt werden, sobald mindestens ein Monat im Abrechnungszeitraum in das genannte Zeitfenster fällt.

Der Entlastungsbetrag gemäß EWPBG kann nur in der Heizkostenabrechnung / der Entlastungsbetrag gemäß StromPBG kann nur in der Hausnebenkostenabrechnung gutgeschrieben werden.

Der Energieversorger ist verpflichtet, die angefallenen Gesamtkosten für Erdgas bzw. Wärme sowie Strom in der Rechnung auszuweisen. Liegt der Preis über den gedeckelten Preisen – Erdgas 12 Cent pro kWh, Fernwärme 9,5 Cent pro kWh, Strom 40 Cent pro kWh – ist der Energieversorger verpflichtet, den entstehenden Entlastungsbetrag anzugeben.

Für eine korrekte und rechtskonforme Abrechnung sind die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und/oder StromPBG dem Messdienst mitzuteilen.