Pflicht zur Verbrauchserfassung von Wärmepumpen seit 01.10.2024

Seit dem 01.10.2024 gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Um den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen zu erfassen, ist ein geeichter Wärmezähler (ggf. je nach Bauart Wärme-Kältezähler) nach der Wärmepumpe zu installieren. Die Regelungen zum Einbau des Wärmezählers für die Warmwasserbereitung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV) bleiben davon unberührt.

Frist der Installation im Rahmen einer einjährigen Übergangsfrist: 30.09.2025. Die Vorschriften für die verbrauchsabhängige Abrechnung mit Wärmepumpen sind erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation des genannten Wärmezählers beginnt, anzuwenden (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV).

Gemäß dem Mess- und Eichgesetz dürfen nur geeichte Zähler zur Verbrauchsmessung verwendet werden. Ansonsten können in der Abrechnung die Kosten nur nach Wohn-/Nutzfläche verteilt werden.

Neu geregelt ist in § 7 Abs. 2 HeizkostenV zudem die separate Stromerfassung für

  1. Die Wärmepumpe auch mit integriertem Heizstab
  2. Die separate Erfassung des Betriebsstroms der Anlage, Pumpen, Mischer, Stellventil u.v.m.
  3. Die separate Erfassung von elektrischen Heizpatronen je nach Nutzung

CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Eine Übersicht zu häufig gestellten Fragen + Antworten finden Sie hier.

Link zum CO2KostAufG

Energiepreisbremse

Die Bundesregierung hat mit milliardenschweren Entlastungspaketen auf die Energiekrise reagiert. Die sogenannte „Energiepreisbremse“ besteht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Diese Gesetze gelten jeweils ab 01.01.2023 bis 31.12.2023.

Auswirkungen auf die Heiz- und Hausnebenkostenabrechnungen sind zu beachten. Die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und StromPBG müssen in der Abrechnung berücksichtigt werden, sobald mindestens ein Monat im Abrechnungszeitraum in das genannte Zeitfenster fällt.

Der Entlastungsbetrag gemäß EWPBG kann nur in der Heizkostenabrechnung / der Entlastungsbetrag gemäß StromPBG kann nur in der Hausnebenkostenabrechnung gutgeschrieben werden.

Der Energieversorger ist verpflichtet, die angefallenen Gesamtkosten für Erdgas bzw. Wärme sowie Strom in der Rechnung auszuweisen. Liegt der Preis über den gedeckelten Preisen – Erdgas 12 Cent pro kWh, Fernwärme 9,5 Cent pro kWh, Strom 40 Cent pro kWh – ist der Energieversorger verpflichtet, den entstehenden Entlastungsbetrag anzugeben.

Für eine korrekte und rechtskonforme Abrechnung sind die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und/oder StromPBG dem Messdienst mitzuteilen.